Werbeartikel sind beliebte Geschenke für Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter. Sie bieten eine elegante Möglichkeit, Nähe aufzubauen, das Branding zu stärken oder schlicht eine Freude zu bereiten. Sie sind eine unaufdringliche Einladung zur Kontaktaufnahme und heben die Beziehung auf ein höheres Level.
Sie fragen sich, welche rechtlichen Grundsätze beim Verschenken von Werbeartikeln zu beachten sind? Wir haben die wichtigsten Rechtsbestimmungen, Regeln und Compliance-Richtlinien im Umgang mit Werbegeschenken für Sie zusammengestellt, damit der Freude am Schenken und am Beschenktwerden nichts im Wege steht.
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Hinweis 1: Werbemittel & Compliance-Richtlinien - Geschenke als Aufmerksamkeit
Das Verschenken von Werbepräsenten wird rechtlich durch sogenannte Compliance-Kodizes geregelt. Der Begriff Compliance beschreibt die Regelkonformität von Unternehmen gegenüber ethischen Richtlinien und Gesetzen. Letztere sind teils vom Gesetzgeber bestimmt, teils vom Unternehmen selbst aufgestellt. Sie umfassen auch den Aspekt der Beeinflussung durch persönliche Zuwendungen (Stichwort: Bestechung).
Erfreulicherweise gelten Werbeartikel als Geschenke an Kunden nicht als persönliche Zuwendungen, sondern vielmehr als kleine Aufmerksamkeiten. Daher sind Werbegeschenke im Grundsatz erlaubt. So besagt es der Kodex der Corporate Compliance.
Wie ist die Corporate Compliance des Unternehmens?
Insbesondere in der öffentlichen Verwaltung ist der Wert von Werbegeschenken ein wichtiges Thema. Prüfen Sie, welche Wertgrenze für Give-aways das Unternehmen, in dem Ihr potentieller Geschenk-Empfänger tätig ist, im Rahmen seiner Corporate Compliance ausgestellt hat. Wenn es den geltenden Compliance-Richtlinien entspricht, darf der Empfänger Ihr Geschenk auch annehmen.
Hinweis 2: Werbeartikel vs. persönliche Zuwendungen – das ist zu beachten
Wie lassen sich erlaubte und nicht erlaubte Geschenke voneinander unterscheiden? Um Werbemittel und persönliche Zuwendungen voneinander abgrenzen zu können, hilft der folgende Vergleich:
Zweck von Werbemitteln:
- Branding-Effekt verstärken
- Bei Kunden, Geschäftspartnern und Interessenten im Gedächtnis bleiben
- Positive Emotionen wecken
Zweck von persönlichen Zuwendungen:
- Persönliche, rechtliche oder wirtschaftliche Lage des Empfängers verbessern
- Mit einem besonders hohen Warenwert überzeugen
Persönliche Zuwendungen legen die Annahme zur Bestechung nahe und sind daher kritisch zu betrachten bzw. sogar untersagt. Werbeartikel hingegen fokussieren vor allem einen Branding-Effekt und haben nichts mit Bestechlichkeit zu tun.
Ein wichtiger Aspekt der Abgrenzung ist hierbei der Wert des Geschenks. Die Corporate Compliance gibt hier eine Orientierung: Liegt der Preis nicht über 50 €, haben die Werbemittel einen sachgerechten Wert und sind als Geschenke an Kunden und Geschäftspartner unproblematisch.
Wichtig: Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung, keine gesetzliche Regelung. Die 50 €-Grenze gilt pro Werbeartikel und ist kein Jahreswert, sondern auf den einmaligen Fall bezogen. Auch das Verschenken hochwertiger Werbemittel wie Bluetooth-Lautsprecher ist bedenkenlos möglich.
Gut zu wissen: Mit Genehmigung durch Vorgesetzte sind auch Geschenke mit einem Wert über 50 € möglich ohne als Einladung zur Vorteilsnahme ausgelegt zu werden.
Hinweis 3: Werbegeschenke & Steuerrecht
Muss ich Werbeartikel versteuern? Die Antwort lautet auch hier: Es kommt auf den Wert an. Liegt ein Give-away preislich unter 10 €, zählt es laut Finanzamt als Streuwerbeartikel und ist somit nicht zu versteuern. In der Regel sind die folgenden Werbemittel steuerfrei:
Wichtig: Die Wertgrenze gilt pro Give-away – verschenken Sie beispielsweise auf einer Messe mehrere verschiedene Werbeartikel, addiert sich deren Wert nicht in der Berechnung.
Liegt der Wert eines einzelnen Werbemittels zwischen 10 € und 35 € bzw. bei den eigenen Mitarbeitern zwischen 10 € und 60 €, hat der Empfänger den Warenwert der Werbegeschenke laut Steuerrecht prinzipiell zu versteuern. Der Schenkende ist angehalten die Kontaktdaten des Empfängers festzuhalten. Umgehen lässt sich diese Regelung, wenn Sie als schenkendes Unternehmen eine freiwillige Pauschalsteuer von 30 % auf den Werbeartikel bezahlen. So erhält der Beschenkte ein für ihn steuerfreies Präsent.
Wichtig: Die 30 % Steuer zählen in den Wert des Werbemittels mit ein. Achten Sie darauf, die Grenze von 35 € bzw. 60 € inklusive Steuern nicht zu überschreiten.
Streuwerbemittel bis 35 € können ganz unkompliziert als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Sinnvoll ist dabei, dass Sie die Geschenke zu Werbezwecken gesondert als Ausgabe dokumentieren.
Häufig wird die Frage gestellt, ob sich der Wert der Geschenke an Geschäftspartner auf 35 € netto oder brutto bezieht? Grundsätzlich ist zunächst der Netto-Wert gemeint (Anschaffungskosten). Wird die Pauschalsteuer von 30 % jedoch freiwillig gezahlt, ist dieser Wert mit einzubeziehen.
Werbeartikel über 35 € als Geschenke an Geschäftspartner und Kunden (bzw. über 60 € an Mitarbeitende) gelten als Entnahme des Betriebsvermögens und nicht mehr als steuermindernde Betriebsausgaben. Aber auch hier gibt es Dank der Pauschalsteuer die Möglichkeit, dass die Empfänger der Werbegeschenke nach Steuerrecht keine Abgaben zahlen müssen.
Hinweis 4: Kennzeichnung von Werbeartikeln
Bestimmte Produkte erfordern „von Natur aus“ eine entsprechende Kennzeichnung. So sind beispielsweise bei Lebensmitteln die Zutaten- und Nährwertangaben notwendig. Das gilt auch, wenn es sich hierbei um Werbeartikel handelt. Verschenken Sie daher nur abgepackte Produkte, die Sie beispielsweise in einem speziellen Werbeartikel-Shop erworben haben. Hier können Sie sich auf die korrekte Kennzeichnung verlassen.
Zusammenfassung & Checkliste
Aus den genannten Hinweisen lässt sich die folgende Checkliste zusammenstellen, die Sie vor der Wahl Ihrer Werbemittel als Geschenke an Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter durchgehen können:
- Welchen Wert hat der Werbeartikel?
Präsente bis zu 50 € sind im Hinblick auf Compliance-Richtlinien für Geschenke unbedenklich und gelten nicht als Bestechung.
- Muss ich den Werbeartikel versteuern?
Give-aways unter 10 € gelten als Streuartikel und sind grundsätzlich steuerfrei, höherpreisige Artikel können mit einer Pauschalsteuer (30 %) veranschlagt werden, um den Empfänger von der Steuerpflicht zu befreien.
- Kann ich den Werbeartikel von der Steuer absetzen?
Liegt der Wert unter 35 €, können Sie die Ausgaben für Werbepräsente als Betriebsausgabe absetzen.
- Besteht für das gewünschte Werbemittel eine Kennzeichnungspflicht?
Diese Regelung gilt z. B. für Lebensmittel. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die Geschenke direkt in einem Werbeartikel-Shop bestellen. Hier können Sie sich auf korrekte Kennzeichnungen verlassen.
Fazit: Wer die rechtlichen Bestimmungen kennt, kommt mit Werbeartikeln zum Erfolg
Wenn Sie die geltenden, rechtlichen Regeln befolgen, können Sie die Vorzüge von Werbeartikeln bedenkenlos nutzen. Wichtig ist dabei, den Wert der einzelnen Give-aways im Blick zu haben und das entsprechend geltende Steuerrecht für Werbegeschenke sowie Kennzeichnungspflichten zu beachten. So können Sie sowohl mit günstigen Werbemitteln als auch mit höherwertigen Präsenten Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter begeistern und zur Interaktion mit Ihrem Unternehmen einladen.
Wichtig: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, für die Richtigkeit der Angaben dieses Artikels übernehmen wir keine Garantie. Bei Unsicherheiten empfehlen wir Ihnen eine anwaltliche Rechtsberatung zu allen Fragen rund um das Thema Werbeartikel und Geschenke.